Seite 6 von 6

Verfasst: 18 Nov 2004 12:58
von schorsch
Linus hat geschrieben:
Ulfila hat geschrieben:2 Jahre Sperre sind NK nach der neuen Doping-Verordnung sicher, da kann sie schreiben, was sie will. Wäre ja auch ein Witz, wenn die DTU gleich beim ersten Fall, und dann auch noch so ein promineter, von den eigenen Regeln abrückte (auch wenn die Gründe, die NK nennt, nachvollziehbar sein mögen).


Ich finde die Gründe nicht nachvollziebar. Letztlich sagt sie doch, daß sie dem Sportumfeld nicht gewachsen ist, somit müßte sie konsequenterweise die Sache sowieso beenden und nicht weiterverfolgen.

Aber mit der Konsequenz ist das immer so eine Sache ...


genau, linus !!!

Verfasst: 18 Nov 2004 15:33
von MöMö
Ulfila hat geschrieben:2 Jahre Sperre sind NK nach der neuen Doping-Verordnung sicher, [...]
Sie kriegt glaub ich 3 Jahre...

Verfasst: 18 Nov 2004 15:49
von schorsch
Eisenmann hat geschrieben:
Ulfila hat geschrieben:2 Jahre Sperre sind NK nach der neuen Doping-Verordnung sicher, [...]
Sie kriegt glaub ich 3 Jahre...


ja, hab ich auch gelesen.

Den (offenen) Brief von Nina Kraft mit Stellungnahmen zu dem Ereignis
findet ihr unter
...
nun nicht mehr:
--------------
Auf Wunsch der Athletin ist der Brief von der Site genommen worden.
------------

Verfasst: 18 Nov 2004 15:50
von Ulfila
Eisenmann hat geschrieben:
Ulfila hat geschrieben:2 Jahre Sperre sind NK nach der neuen Doping-Verordnung sicher, [...]
Sie kriegt glaub ich 3 Jahre...


Nein, bekommt sie nicht, sondern 2 Jahre. Auszug aus der Antidoping-Ordnung der DTU:
(3) Wer als Athletin oder Athlet gegen das Dopingverbot verstößt, wird mit einer
Wettkampfsperre von bis zu drei Jahren belegt.
Die Dauer der Wettkampfsperre richtet sich nach dem Maß der Pflichtwidrigkeit, der
Zahl und dem Gewicht der einzelnen Verstöße unter Berücksichtigung der ITU Doping
Rules1. Soweit der Dopingverstoß auf Fahrlässigkeit beruht, ist die Bemessung der
Sperrzeit vom Grad der Fahrlässigkeit abhängig. Ein Irrtum über ein Dopingverbot ist
nur zu berücksichtigen, soweit dieser Irrtum trotz zumutbarer Beachtung der Pflicht
gem. Art. 3 Abs. 2 als entschuldbar erscheint.
Erfolgt nach einer erstmalig verhängten Wettkampfsperre ein weiterer Verstoß, kann
eine lebenslange Sperre verhängt werden.
Das weitere Verhalten des Betroffenen und die Wirkung des festgestellten Verstoßes
auf andere sind angemessen zu berücksichtigen.


Man beachte aber den Zusatz 1:
1 Ziff. 10 (Stand 11.09.2004) – "Sanctions on Individuals" - insbesondere 10.3 - 10.6
“ (10.2) Except for the specified substances in Art. 10.3, the period of Ineligibilty imposed for a viaolation ...
shall be: First violation: two years' Ineligibility. Second violation Lifetime Ineligibility. ...